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ePA-Vergütung endet zum Jahreswechsel – die Pflicht bleibt

Die ePA-Erstbefüllung und Unterstützungsleistungen sind noch bis 31. Dezember gesondert abrechenbar. Ab 2027 entfallen die GOP – nicht aber die Aufgaben.

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Die elektronische Patientenakte bleibt Arbeit – wird ab Januar aber nicht mehr über die bisherigen ePA-GOP gesondert vergütet. Für Praxen sind deshalb zwei Daten entscheidend: Bis 31. Dezember 2026 können die Leistungen weiter abgerechnet werden. Ab 1. Januar 2027 entfallen die betreffenden Gebührenordnungspositionen.

Was bis Jahresende gilt

Nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses bleiben die bisherigen ePA-Leistungen bis zum 31. Dezember 2026 abrechenbar:

  • GOP 01648 für die Erstbefüllung,
  • GOP 01647 für die ePA-Unterstützungsleistung,
  • GOP 01431 als Zusatzpauschale in bestimmten Konstellationen.

Praxen sollten diese Leistungen bis zum Stichtag weiterhin nach den geltenden Voraussetzungen dokumentieren und abrechnen. Der Beschluss zur Weiterführung der GOP 01648 gilt rückwirkend ab dem 30. Juli 2026.

Was sich ab Januar ändert

Zum 1. Januar 2027 werden die drei GOP aus dem EBM gestrichen. Damit endet die gesonderte Vergütung. Die rechtlich vorgegebenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA bleiben jedoch bestehen.

Das ist die wichtigste Abgrenzung: Die Praxis darf aus dem Wegfall der Pauschalen nicht ableiten, dass sie die entsprechenden ePA-Aufgaben einstellen kann. Für die Planung 2027 bedeutet das vielmehr, dieselben Abläufe ohne die bisherigen gesonderten Abrechnungspositionen zu organisieren.

Was Praxen jetzt tun sollten

  1. Die drei GOP bis Jahresende korrekt weiterführen und dokumentieren.
  2. Keine GOP vorzeitig im PVS deaktivieren; die Umstellung zum 1. Januar 2027 mit KV und PVS-Anbieter vorbereiten.
  3. Im Budget und in der Ablaufplanung 2027 berücksichtigen, dass die gesonderten ePA-Erlöse wegfallen.
  4. Änderungen durch die eigene KV und das PVS-Update beobachten.

Der Beschluss wurde am 26. August 2026 veröffentlicht. Nach dem Hinweis des Instituts des Bewertungsausschusses kann das Bundesgesundheitsministerium ihn innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Praxen sollten deshalb regionale KV-Informationen bis zum Jahreswechsel weiter verfolgen.

Quellen