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Darf Ihre Krankenkasse in die ePA schauen? Was das GeDIG wirklich vorsieht

Der GeDIG-Entwurf unterscheidet zwischen Leistungsdaten der Krankenkasse und Inhalten der elektronischen Patientenakte.

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Die Krankenkasse entwickelt aus Gesundheitsdaten einen persönlichen Vorsorgehinweis und speichert das Ergebnis anschließend in der elektronischen Patientenakte. Bedeutet das, dass sie nun die gesamte ePA durchsuchen darf?

Nein. Der GeDIG-Entwurf verschafft Krankenkassen kein pauschales Leserecht für die ePA. Er sieht allerdings weitergehende Möglichkeiten vor, bereits bei der Krankenkasse vorhandene Daten auszuwerten. Inhalte aus der ePA sollen nur ergänzend einbezogen werden dürfen, wenn die versicherte Person sie dafür bereitstellt.

Entscheidend ist deshalb, woher die Daten stammen und auf welcher Rechtsgrundlage sie verarbeitet werden.

Redaktionsstand: 31. August 2026. Das GeDIG ist ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf. Die beschriebenen Regeln sind noch kein geltendes Recht und können sich im parlamentarischen Verfahren ändern.

Drei Dinge, die häufig verwechselt werden

1. Bereits vorhandene Kassen- und Leistungsdaten

Krankenkassen verfügen unabhängig von der ePA über Abrechnungs- und Leistungsdaten. Schon nach geltendem § 25b SGB V dürfen Kranken- und Pflegekassen bestimmte vorhandene Daten auswerten, um gesetzlich bezeichnete individuelle Gesundheitsrisiken zu erkennen und Versicherte darauf hinzuweisen. Dafür gelten Zweckbindungen, Informationspflichten und ein Widerspruchsrecht.

Das ist keine Einsichtnahme in die ePA: Die Daten liegen der Krankenkasse bereits aus anderen Gründen vor.

2. Die technische Bereitstellung der ePA

Dass eine Krankenkasse ihren Versicherten die ePA bereitstellt, gibt ihr kein allgemeines Recht, die darin gespeicherten medizinischen Inhalte für eigene Zwecke zu lesen. Die technische Bereitstellung ist nicht mit einer freien inhaltlichen Zugriffsbefugnis gleichzusetzen.

3. Freiwillig bereitgestellte ePA-Inhalte

Nach dem GeDIG-Entwurf sollen Versicherte ihrer Krankenkasse Daten aus der ePA für zusätzliche Anwendungen zur Verfügung stellen können. Dafür ist eine Einwilligung vorgesehen. Daraus entsteht kein pauschales gesetzliches Leserecht. Umfang und Zweck richten sich nach der Einwilligung; diese kann je nach Ausgestaltung einzelne Datensätze, die gesamte ePA oder auch künftige Auswertungsprogramme umfassen.

Was der Entwurf ändern soll

Der Kabinettsentwurf sieht zusätzliche Kassenanwendungen auf Basis bereits vorhandener Leistungsdaten vor, etwa:

  • Hinweise zu Prävention und Vorsorge,
  • Erinnerungen an Check-ups,
  • Gesundheitsplaner und Verlaufsübersichten,
  • verständliche Aufbereitungen von Befunden,
  • individuell aufbereitete Arzneimittelinformationen.

Ergebnisse solcher Anwendungen sollen in der ePA gespeichert werden können; dadurch erhält die Krankenkasse weiterhin kein Leserecht für die übrigen ePA-Inhalte. Welcher Schutzmechanismus gilt, hängt von Datenquelle und Zweck ab: Für bestimmte Anwendungen auf Basis vorhandener Leistungsdaten sind vorherige Information und ein Widerspruchsrecht vorgesehen. ePA-Inhalte dürfen dagegen nur ergänzend herangezogen werden, wenn die versicherte Person sie für diesen Zweck freiwillig bereitstellt und einwilligt.

Einwilligung und Widerspruch sind nicht dasselbe

  • Einwilligung: Die Verarbeitung beginnt erst, nachdem die versicherte Person ausreichend informiert zugestimmt hat. Das ist für die ergänzende Nutzung bereitgestellter ePA-Daten vorgesehen.
  • Widerspruch: Eine gesetzlich vorgesehene Verarbeitung ist grundsätzlich möglich, kann von der versicherten Person aber gestoppt werden. Dieses Prinzip sieht der Entwurf für bestimmte Anwendungen auf Grundlage bereits vorhandener Leistungsdaten vor.

Deshalb wäre die Aussage „Alle neuen Kassenangebote sind einwilligungspflichtig“ zu pauschal. Ebenso falsch wäre die Behauptung, die Krankenkasse könne künftig ohne Zustimmung beliebige ePA-Inhalte auslesen.

Was bedeutet das für Praxen?

Aus dem Kabinettsentwurf entsteht derzeit keine neue allgemeine Freigabe- oder Prüfpflicht für Arzt- und Zahnarztpraxen.

  1. Praxiszugriff und Kassennutzung sind verschiedene Vorgänge. Die Praxis nutzt ePA-Daten im Behandlungskontext. Ein Kassendienst verfolgt einen anderen Zweck.
  2. Ein Kassenhinweis in der ePA ist nicht automatisch ein ärztlicher Befund. Die Herkunft der Information muss erkennbar bleiben.
  3. Die Praxis erteilt keinen pauschalen Kassenzugriff. Eine Bereitstellung von ePA-Daten wäre eine Entscheidung der versicherten Person.
  4. Automatische Hinweise ersetzen keine medizinische Beurteilung. Sie können Anlass für ein Gespräch sein, sind aber nicht ohne Weiteres Diagnose oder Therapieempfehlung.
  5. Für Details zum konkreten Angebot ist die Krankenkasse zuständig. Sie muss Datenquellen, Zweck, Speicherdauer sowie Einwilligungs- und Widerspruchsmöglichkeiten erklären.

Die kurze Antwort

Der Entwurf eröffnet zwei getrennte Wege:

  • Zusätzliche Anwendungen können auf Daten beruhen, die der Krankenkasse bereits vorliegen. Hier sind insbesondere vorherige Information und ein Widerspruchsrecht vorgesehen.
  • Inhalte aus der ePA dürfen ergänzend einbezogen werden, wenn die versicherte Person sie freiwillig zur Verfügung stellt und einwilligt.

Ob diese Regeln genau so Gesetz werden, entscheidet sich erst im parlamentarischen Verfahren.

Quellen