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Gesundheitsreform 2026/2027: Was sich für Ihre Praxis ändert und wie Sie wirtschaftlich reagieren
Welche Folgen hat die Gesundheitsreform für Ihre Praxis? Regeln, Fachbereiche und wirtschaftliche Optionen mit Quellen und Aktualisierungshistorie.
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Die Gesundheitsreform verändert die Einnahmenplanung für 2027: Bestimmte Zusatzvergütungen entfallen, bisher unbudgetierte Leistungen werden neu eingeordnet, einzelne Leistungsbewertungen überprüft. Gleichzeitig hat der Bundestag bereits Korrekturen beschlossen. Für Ihre Praxis kommt es deshalb darauf an, welcher Teil der tatsächlich ausgezahlten Honorare betroffen ist und welche Reaktion Ihren Überschuss bei vertretbarer Arbeitsbelastung sichert. Eine volle Sprechstunde allein beantwortet diese Frage nicht.
Beginnen Sie mit den Honorarabrechnungen der letzten vier verfügbaren Quartale. Trennen Sie Grundvergütung, Terminvermittlung, weitere Zuschläge und besondere Verträge. Erst diese Bestandsaufnahme zeigt, ob Ihre Praxis eine überschaubare Anpassung oder eine größere wirtschaftliche Veränderung braucht. Die folgenden Handlungsmöglichkeiten sind betriebswirtschaftliche Ableitungen; ihre Wirkung hängt von Ihren Kosten, Kapazitäten, Verträgen und Patienten ab.
Recherchestand: 19. Oktober 2026. Der Überblick betrifft vor allem Vertragsarzt-, Vertragspsychotherapie- und Vertragszahnarztpraxen in Deutschland. Reine Privatpraxen sind von Änderungen der GKV-Vergütung nicht unmittelbar in gleicher Weise betroffen; ihre Nachfrage kann sich dennoch verändern.
Welche Reform gilt bereits?
Unter „Gesundheitsreform 2026“ werden mehrere Vorhaben diskutiert. Für Ihre Planung müssen Sie deren Rechtsstand unterscheiden.
| Vorhaben | Stand am 19. Oktober 2026 | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|---|
| GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, häufig „GKV-Spargesetz“ | Verkündet am 29. Juli, überwiegend seit 30. Juli 2026 in Kraft; wichtige Vergütungsänderungen ab 1. Januar 2027 | Gesetzliche Grundlage der Sparmaßnahmen; Einzelheiten werden durch Selbstverwaltung und regionale Honorarverteilung umgesetzt. |
| Notfallreform mit Korrekturen am Spargesetz | Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober 2026; weiteres Verfahren im Bundesrat und Verkündung stehen noch aus | Vorgesehene Entlastungen und neue Vorgaben berücksichtigen, ihr Inkrafttreten aber weiter beobachten. |
| Verbindlicheres Primärversorgungssystem | Politisches Vorhaben; ein Entwurf wurde für November angekündigt | Eine neue allgemeine Überweisungspflicht folgt daraus heute noch nicht. Ausnahmen, Einführung und Vergütung sind offen. |
Quellen: Bundesgesetzblatt zum Spargesetz, Bundestagsbeschluss zur Notfallreform, KBV zum weiteren Verfahren und BMG zur geplanten Primärversorgung. Die Notfallreform ist kein Zustimmungsgesetz; die noch ausstehende Bundesratsbefassung bleibt dennoch Teil des Gesetzgebungsverfahrens.
Direkt zu Ihrem Fachbereich: Haus- und Kinderarztpraxen · Innere Medizin, HNO, Gynäkologie und Urologie · Dermatologie · Operierende Praxen · Augenheilkunde · Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie · Psychotherapie und Psychiatrie · Zahnmedizin, KFO und MKG.
Warum gespart wird und worüber gestritten wird
Die Bundesregierung will die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung binden und weitere Beitragserhöhungen begrenzen. Nach der BMG-Auswertung des Schätzerkreises vom 14. Oktober steigen die GKV-Ausgaben 2026 voraussichtlich um rund sieben Prozent. Für 2027 erwartet das Ministerium infolge der Maßnahmen einen Zuwachs unter drei Prozent. Das sind finanzpolitische Prognosen, keine bereits gemessenen Ergebnisse der Reform. Quelle: BMG
Bei der Notfallversorgung geht es zusätzlich um die Steuerung: Die Rufnummern 112 und 116117, Notaufnahmen und vertragsärztliche Angebote sollen besser zusammenarbeiten. Integrierte Notfallzentren sollen Hilfesuchende nach ihrem medizinischen Bedarf weiterleiten. Damit verbindet die Regierung die Erwartung, unnötige Krankenhausbehandlungen zu vermeiden. Quelle: BMG
Die KBV kritisiert den Widerspruch zwischen zusätzlichen Erwartungen an die Praxen und dem Wegfall von Vergütungsanreizen. Besonders umstritten sind verpflichtende Terminmeldungen, der Personalbedarf neuer Strukturen und die Rückführung bisher extrabudgetärer Leistungen. Das ist die Position der ärztlichen Selbstverwaltung. Ob sich Wartezeiten verlängern oder verkürzen, lässt sich daraus noch nicht verlässlich beziffern. Quelle: KBV
Für die wirtschaftliche Planung ist entscheidend, ob die Vergütung den zusätzlichen Aufwand deckt. Eine bessere Patientensteuerung kann Abläufe entlasten. Bei knappen Kapazitäten kann sie zugleich mehr Behandlungsbedarf in eine bereits ausgelastete Praxis bringen. Welche Wirkung überwiegt, hängt auch von der regionalen Umsetzung ab.
Wie die neuen Regeln Ihre Einnahmen verändern können
Die meisten ärztlichen GKV-Leistungen werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, dem EBM, abgerechnet. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, kurz MGV, ist ein regional vereinbartes Honorarvolumen, das die KV nach ihren Verteilungsregeln auszahlt. Bei extrabudgetären Leistungen erfolgt die Bezahlung außerhalb dieses Volumens. Eine Leistung außerhalb des Budgets kann trotzdem einen niedrigeren Preis erhalten, wenn ihre Bewertung sinkt. Mengenbegrenzung und Preisänderung sind zwei verschiedene Risiken.
Das Juli-Gesetz sieht ab 2027 eine breite Rückführung bisher extrabudgetärer Leistungen in die MGV vor. Dabei wird auch Honorarvolumen in das Budget überführt. Es verschwindet also nicht die gesamte bisherige Vergütung dieser Leistungen. Wie viel Ihre Praxis erhält, hängt anschließend von der regionalen Verteilung, Ihrer Leistungsstruktur und den gesetzlichen Ausnahmen ab. Der Oktoberbeschluss erweitert diese Ausnahmen insbesondere beim ambulanten Operieren und bei bestimmten psychotherapeutischen Leistungen. Quellen: Juli-Gesetz und Oktoberbeschluss
| Änderung | Geplanter beziehungsweise gesetzlicher Zeitpunkt | Was Sie kalkulieren sollten |
|---|---|---|
| Begrenzung des Vergütungszuwachses anhand der beitragspflichtigen Einnahmen; 2027 bis 2029 grundsätzlich mit einem Abschlag von einem Prozentpunkt auf die maßgebliche Veränderungsrate | Ab 2027 | Die Regel begrenzt den Zuwachs. Sie bedeutet keine einheitliche Kürzung jedes Praxishonorars um ein Prozent. |
| Wegfall der bisherigen TSVG-Sondervergütung, unter anderem für Terminvermittlung und offene Sprechstunden | 1. Januar 2027 | Bisherige Zuschläge und Vorteile der extrabudgetären Abrechnung getrennt auswerten. Die Behandlung bleibt grundsätzlich GKV-Leistung. |
| Streichung bestimmter Zusatzvergütungen, etwa für ePA, Hygiene, Organspendeberatung und Kurzzeitpsychotherapie | 1. Januar 2027 | Die tatsächlich erhaltenen Beträge ermitteln; der Wegfall einer Vergütung beseitigt nicht automatisch die jeweilige Aufgabe. |
| Überprüfung technischer Leistungsanteile sowie der Bewertung von Phakoemulsifikationen bei Katarakt | Bewertungsausschuss bis 31. März 2027; laut KBV Absenkungen ab 1. Juli 2027 vorgesehen | Noch keine pauschale Kürzungsquote ansetzen; mit unterschiedlichen Erlösszenarien rechnen. |
Grundlagen: verkündetes Gesetz und KBV-Sparliste vom 12. Oktober. Die Sparliste bildet die späteren Korrekturen vom 15. Oktober noch nicht vollständig ab. Zur ePA beschreibt unser Beitrag zum Jahreswechsel die betroffenen Gebührenordnungspositionen; die Oktoberkorrektur soll deren Vergütung bis Ende 2026 rechtlich absichern. Quelle: BMG-Folgeregelungen
Der Orientierungswert steigt 2027 um 2,2 Prozent auf 13,0207 Cent. Er ist eine Rechengröße für den EBM. Daraus lässt sich kein entsprechender Zuwachs Ihres ausgezahlten Gesamthonorars ableiten, weil Zuschläge, Budgetregeln und Leistungsbewertungen gleichzeitig verändert werden. Quelle: KBV Mehr dazu: Orientierungswert 2027.
Warum ein kleiner Einnahmenrückgang den Überschuss stark trifft
Ein bewusst vereinfachtes Beispiel: Eine Praxis erzielt 600.000 Euro Jahreseinnahmen und hat 450.000 Euro Praxiskosten. Es bleiben 150.000 Euro Überschuss vor persönlichen Steuern und Vorsorge. Sinken die Einnahmen um fünf Prozent auf 570.000 Euro und bleiben die Kosten gleich, bleiben 120.000 Euro. Fünf Prozent weniger Einnahmen bedeuten in diesem Modell 20 Prozent weniger Überschuss.
Das ist eine Sensitivitätsrechnung, keine Prognose für eine durchschnittliche Praxis. Für Ihre eigene Rechnung brauchen Sie die tatsächliche Einnahmenstruktur, veränderliche Kosten und feste Verpflichtungen. Prüfen Sie die Liquidität zusätzlich: Kredittilgungen können Geld binden, obwohl sie den steuerlichen Gewinn nicht wie laufende Betriebsausgaben mindern.
Welche Fachbereiche besonders betroffen sind
Hausarztpraxen und Kinderarztpraxen
Die hausärztliche Entbudgetierung gilt seit Oktober 2025 für die erfassten Leistungen. Mit der Reform wird diese Entwicklung nicht einfach vollständig zurückgenommen. Der Bundestag hat am 15. Oktober beschlossen, den vorgesehenen Fixkostendegressionsabschlag bei steigender Fallzahl für Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte zu streichen, auch in der hausarztzentrierten Versorgung. Dieser Teil der Korrektur ist noch nicht in Kraft. Die Begrenzung des Vergütungszuwachses und wegfallende Einzelvergütungen bleiben relevante Themen. Quellen: KBV zur Entbudgetierung und BMG-Folgeregelungen
Hausarztpraxen sollten außerdem zwei bereits eingeführte Änderungen prüfen: Seit Januar 2026 gilt die neue Vorhaltepauschale mit zusätzlichen Kriterien. Seit Juli gibt es die Versorgungspauschale GOP 03100 für bestimmte Patienten von 18 bis 74 Jahren mit einer einzigen der festgelegten chronischen Erkrankungen, ohne intensiven Betreuungsbedarf und mit nur einem dafür benötigten verschreibungspflichtigen Medikament. Sind sämtliche EBM-Voraussetzungen erfüllt, muss die Praxis diese Halbjahrespauschale statt der Versicherten- und Chronikerpauschalen abrechnen. Die Detailregeln einschließlich Ausnahmen erläutert die KBV. Quellen: Vorhaltepauschale und Versorgungspauschale
Ihr erster Prüfschritt: Lassen Sie sich anhand realer Fälle zeigen, ob erfüllte Vergütungskriterien korrekt berücksichtigt werden. Planen Sie Kontrollkontakte nach dem medizinischen Bedarf. Die Halbjahrespauschale rechtfertigt weder unnötige Besuche noch das Weglassen notwendiger Betreuung. Kinderarztpraxen prüfen ihre eigenen EBM- und Vertragsregeln; die hausärztliche Erwachsenenpauschale lässt sich auf sie nicht übertragen.
Auch die allgemeine Gesundheitsuntersuchung steht auf dem Prüfstand: Der G-BA muss bis 31. Dezember 2027 über Anpassungen etwa bei Zielgruppen, Alter, Häufigkeit und Inhalt entscheiden. Aus diesem Prüfauftrag folgt heute noch keine Änderung des individuellen Check-up-Anspruchs. Quelle: G-BA
Konservative Facharztpraxen
Für fachärztliche Innere Medizin, HNO, Gynäkologie und Urologie hängt die Betroffenheit vor allem von den abgerechneten Leistungen und vom bisherigen Anteil der Terminvermittlungsfälle ab. Wer häufig TSS- oder Hausarztvermittlungsfälle versorgt, muss den Wegfall ihrer bisherigen finanziellen Sonderstellung ab 2027 einplanen. Auch die Überführung von Vorsorge- und weiteren bisher extrabudgetären Leistungen kann das ausgezahlte Honorar verändern. Eine gleiche Verlustquote für alle Praxen einer Fachgruppe wäre daraus nicht ableitbar. Quelle: Gesetz
Ihr erster Prüfschritt: Ermitteln Sie, welche Beträge bisher allein wegen des Vermittlungswegs oder eines Zuschlags hinzukamen und welcher Teil die eigentliche Behandlung vergütet. Prüfen Sie anschließend die regionalen Regelungen etwa für DMP, Onkologie, Palliativversorgung oder fachärztliche Verträge. Die KV Nordrhein nennt solche Vertragsbereiche ausdrücklich; das begründet keinen bundesweit identischen Anspruch. Quelle: KV Nordrhein
Für internistische und onkologische Schwerpunkte kann eine Beteiligung an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, der ASV, passen. Sie setzt geeignete Erkrankungen, ein qualifiziertes Team und das vorgesehene Teilnahmeverfahren voraus. Entscheidend ist, ob Sie diese Patienten bereits versorgen oder fachlich sinnvoll zusätzlich betreuen können. Quelle: KBV
Dermatologie
Neben allgemeinen Honoraränderungen betrifft die Dermatologie der Prüfauftrag zum Hautkrebsscreening. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis Ende 2027 mögliche Änderungen an Zielgruppen und Untersuchungsabständen beschließen; ausdrücklich wird ein stärker risikobasiertes Angebot geprüft. Eine Abschaffung des Hautkrebsscreenings ist bisher nicht beschlossen. Quelle: G-BA
Ihr erster Prüfschritt: Bestimmen Sie den bisherigen Screeninganteil an Einnahmen und Zeitaufwand. Rechnen Sie unterschiedliche mögliche Entwicklungen durch, sobald konkrete Richtlinienänderungen vorliegen. Bestehende GKV-Ansprüche können nicht vorsorglich zur Privatleistung erklärt werden.
Bei entsprechendem Schwerpunkt kann das Hautarztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung eine fachlich passende Tätigkeit sein: Es dient der frühen Versorgung beruflich bedingter Hauterkrankungen und folgt eigenen Melde- und Verfahrensregeln. Es eignet sich nur für tatsächlich passende Fälle. Auch eine Beteiligung an einem ASV-Team für Hauttumoren setzt die jeweiligen Voraussetzungen voraus. Quellen: DGUV und KBV
Orthopädie, Chirurgie und Anästhesie
Für operierende Praxen verändert der Oktoberbeschluss die Planungsgrundlage besonders deutlich. Vorgesehen ist: 2027 werden bisherige Hybrid-DRG-Leistungen ohne Übernachtung regulär nach der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Für weiterhin dem Hybrid-DRG-Katalog zugeordnete stationäre Fälle mit mindestens einer Übernachtung bleibt 2027 die Hybrid-DRG maßgeblich. Ambulant erbrachte bisherige Hybrid-Leistungen sollen 2027 extrabudgetär bezahlt werden. Für die erfassten Leistungen des ambulanten Operierens samt Begleitleistungen ist die dauerhafte Vergütung außerhalb der MGV vorgesehen. Ab 2028 sollen die Hybrid-DRG im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzzeitfallpauschalen vollständig entfallen. Voraussetzung bleibt das Inkrafttreten der Korrektur. Quellen: BMG-Folgeregelungen und Bundestagsbeschluss
Ihr erster Prüfschritt: Kalkulieren Sie die häufigsten Eingriffe neu, einschließlich Operateur, Anästhesie, Personal, Material, Raum, Nachbeobachtung und Abrechnung. Klären Sie, wie sich gemeinsame Honorare verteilen. Für eine neue OP-Investition reicht die bisherige Hybrid-Pauschale als Erlösannahme nicht aus.
Hinzu kommt ein gesonderter Gesetzesauftrag: Der G-BA muss bis 31. März 2027 zunächst mindestens einen bereits für das Zweitmeinungsverfahren vorgesehenen Eingriff bestimmen, bei dem der Zweitmeinungsnachweis Voraussetzung der Vergütung wird. Welche Eingriffe betroffen sind und wie der Nachweis erfolgt, ist an der Umsetzung zu prüfen. Eine solche Pflicht gilt damit nicht pauschal für alle Operationen. Quelle: G-BA
Für entsprechend qualifizierte unfallchirurgische Praxen kann das D-Arzt-Verfahren ein zusätzlicher Versorgungsbereich sein. Qualifikation, Ausstattung und Beteiligungsbedingungen sind dabei eigenständige Voraussetzungen. Quelle: DGUV
Augenheilkunde
Bei Kataraktoperationen kommt zur künftigen Abrechnungssystematik die Überprüfung der EBM-Bewertung der Phakoemulsifikation hinzu. Die extrabudgetäre Bezahlung schützt deshalb nicht automatisch den bisherigen Erlös je Eingriff. Der Bewertungsausschuss muss die Bewertung bis März 2027 überprüfen; die konkrete Höhe einer Änderung steht noch nicht fest. Quelle: Gesetz, § 87 Absatz 2a
Ihr erster Prüfschritt: Trennen Sie die Kalkulation nach Eingriff und Vertrag. Prüfen Sie für Kataraktoperationen Personal-, Material- und Raumkosten, für andere Schwerpunkte etwa die geltenden regionalen IVOM-Verträge. Ein pauschales Urteil über die gesamte Augenarztpraxis würde diese Unterschiede verdecken. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit zusätzlicher Privatleistungen muss sich aus freiwilliger Nachfrage und einem fachlich vertretbaren Angebot ergeben; die medizinische Indikation bleibt davon unabhängig.
Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie
Das Gesetz verlangt eine Überprüfung der technischen Leistungsanteile dieser Fachgruppen. Damit können neben allgemeinen Honorarregeln auch die Bewertungen einzelner Untersuchungen und Behandlungen verändert werden. Die konkrete Umsetzung obliegt dem Bewertungsausschuss. Daraus lässt sich keine bereits feststehende, einheitliche Kürzungsquote für alle Praxen dieser Fachgruppen ableiten. Quelle: Gesetz, § 87 Absatz 2a
Ihr erster Prüfschritt: Rechnen Sie je Leistungsart, wie viel nach Personal, Material, Wartung, Finanzierung und Gerätenutzung verbleibt. Prüfen Sie insbesondere langfristige Verpflichtungen mit einem niedrigeren Erlösszenario. Kooperationen können Auslastung und Kosten verbessern, müssen aber auch Wege, Koordination und Verfügbarkeit für Patienten berücksichtigen.
Ein konkretes bestehendes Versorgungsangebot ist das Lungenkrebs-Screening seit April 2026. Es richtet sich an eine eng bestimmte Gruppe von Versicherten und verlangt besondere radiologische Genehmigungen. Für eine geeignete Praxis kann die Teilnahme sinnvoll sein; eine Investition sollte auf erreichbarer Nachfrage und vollständiger Kostenrechnung beruhen. Quelle: KBV
Psychotherapie und Psychiatrie
Hier sind zwei Vorgänge auseinanderzuhalten. Erstens hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Juli die Vollziehung der umstrittenen Absenkung psychotherapeutischer Vergütungen um 4,5 Prozent vorläufig ausgesetzt. Das Eilverfahren ersetzt keine endgültige Entscheidung in der Hauptsache. Zahlungen können unter Vorbehalt stehen. Quelle: Gericht, Aktenzeichen L 7 KA 11/26 KL ER
Zweitens betrifft das Spargesetz die Vergütung ab 2027. Die Oktoberkorrektur sieht gezielte Schutzregeln vor:
- Einzel- oder Gruppentherapien, die bis zum 31. Dezember 2026 beantragt und genehmigt worden sind und an diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, sollen bis zu ihrem Ende von entsprechenden Honorarbegrenzungen innerhalb der MGV geschützt werden.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie soll extrabudgetär bleiben. Außerdem sollen bestimmte unmittelbar am Patienten erbrachte psychotherapeutische Leistungen für schwer psychisch Erkrankte extrabudgetär bleiben, wenn diese Patienten die Voraussetzungen der Komplexversorgungsrichtlinien erfüllen. Dies erfasst nicht pauschal sämtliche Leistungen einer psychiatrischen Praxis.
- Bei psychotherapeutischer Akutbehandlung sollen festgestellte Dringlichkeit und Vermittlung durch die Terminservicestelle Voraussetzungen der extrabudgetären Vergütung sein; vorgesehen sind bis zu 600 Minuten innerhalb von zwölf Kalendermonaten.
Diese Regeln stammen aus dem Bundestagsbeschluss und sind am Recherchestichtag noch nicht in Kraft. Sie beseitigen nicht sämtliche Belastungen, insbesondere nicht automatisch den Wegfall der Kurzzeittherapiezuschläge.
Ihr erster Prüfschritt: Ordnen Sie laufende Behandlungen, Genehmigungen und betroffene Vergütungsbestandteile sauber zu. Planen Sie neue Fälle mit den jeweils veröffentlichten KV-Regeln. Gruppen- und Videobehandlungen kommen nach fachlicher Eignung und den geltenden Voraussetzungen in Betracht; auch dort muss die tatsächliche Vergütung zum Zeitaufwand passen. Übergangsregeln sind kein Anlass, Behandlungen allein aus Honorargründen vorzuverlegen oder anders zu kennzeichnen.
Zahnmedizin, Kieferorthopädie und MKG
Für Zahnarztpraxen gelten eigene Regelungen. Ab Januar 2027 sinkt der Festzuschuss zum Zahnersatz grundsätzlich von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Mit Bonus sinken die Sätze von 70 auf 60 beziehungsweise von 75 auf 65 Prozent. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Kosten der Regelversorgung. Bei einer teureren Versorgung deckt der Zuschuss deshalb einen geringeren Anteil an der Gesamtrechnung. Vor dem Jahreswechsel bewilligte Festzuschüsse genießen Bestandsschutz. Außerdem werden die Vergütungszuwächse begrenzt und die BEMA-Positionen ePA1 und ePA2 gestrichen. Quelle: KZV Berlin
Höhere Eigenanteile können dazu führen, dass Patienten Versorgungen aufschieben oder andere Optionen wählen. Das ist eine mögliche Nachfragewirkung, kein bereits belegter Umsatzverlust Ihrer Praxis. Ihr erster Prüfschritt: Prüfen Sie genehmigte Heil- und Kostenpläne, klären Sie Patienten frühzeitig über Regelversorgung und Alternativen auf und kalkulieren Sie Labor- und Materialkosten nachvollziehbar. Eine medizinisch unnötige Beschleunigung von Behandlungen ist keine wirtschaftliche Lösung.
In der KFO verschärfen sich die persönlichen Qualifikationsanforderungen. Gleichwertige Qualifikationen, ausreichende Erfahrung und Übergangsregeln verhindern jedoch ein pauschales Tätigkeitsverbot für alle Allgemeinzahnärzte. Für bis einschließlich 29. Juli 2030 begonnene Behandlungen gilt hinsichtlich dieser Anforderungen die bisherige Rechtslage weiter. Daneben besteht Bestandsschutz für Vertragszahnärzte, die bis einschließlich 29. Juli 2026 ein einschlägiges Master-of-Science-Studium abgeschlossen oder aufgenommen haben; dies müssen sie gegenüber der KZV nachweisen. Welche weiteren Qualifikationen und Erfahrungen ausreichen, müssen KZBV und GKV-Spitzenverband bis zum 1. Januar 2027 festlegen. Davon zu unterscheiden ist die neue Vergütungsstruktur aus Leistungskomplexen: Sie muss bis 30. Juni 2028 vereinbart werden. Die Übergangsregeln sichern keine unveränderten Honorare. Quellen: Gesetz, § 28 Absätze 2 und 2a und KZV Berlin
MKG-Praxen mit ärztlicher und zahnärztlicher Zulassung müssen beide Regelwerke getrennt auswerten. Ärztliche EBM-Änderungen lassen sich nicht pauschal auf BEMA-Leistungen übertragen. Ein einheitlicher Behandlungsfall darf wegen des Splittingverbots nicht über beide Versorgungsbereiche abgerechnet werden. Die gemeinsame Prüfvereinbarung von KVB und KZVB erläutert diese Grenze für doppelt zugelassene MKG-Praxen. Quelle: KVB/KZVB
Was die Debatte über Termine und Primärversorgung praktisch bedeutet
Mit der Notfallreform sollen KV und Krankenkassen regional verbindliche Terminkontingente für die Vermittlung vereinbaren. Daraus folgt am 19. Oktober noch keine neue bundesweit einheitliche Zahl von Pflichtterminen für jede Praxis. Bestehende Pflichten gelten weiter. Sobald regionale Vorgaben vorliegen, müssen Terminangebot und Akutkapazität dazu passen. Quelle: KBV Die Einzelheiten behandeln wir im Beitrag zur Notfallreform.
Das diskutierte Primärversorgungssystem könnte Zugangswege zu Fachärzten stärker über Hausärzte oder andere Ersteinschätzungen ordnen. Für Hausarztpraxen wären Koordination und Vergütung entscheidend, für Facharztpraxen verlässliche Überweisungswege und klar definierte Ausnahmen. Solange der konkrete Entwurf fehlt, sind Umsatzprognosen dazu spekulativ. Quelle: BMG Unser Beitrag zur Primärversorgung erläutert die organisatorischen Fragen.
Sie können schon jetzt die Zusammenarbeit bei medizinisch notwendigen Überweisungen verbessern: klare Ansprechpartner, vollständige Befunde und vereinbarte Rückmeldungen. Langfristige Investitionen allein auf vermutete zusätzliche Zuweisungen zu stützen wäre dagegen eine ungesicherte Planungsannahme.
Welche wirtschaftlichen Alternativen sich zuerst lohnen zu prüfen
Vergleichen Sie zusätzliche Angebote anhand von Überschuss, Arzt- und Teamzeit, Investition, laufenden Kosten und dem Zeitpunkt, ab dem Einnahmen möglich sind. Die folgende Reihenfolge priorisiert Maßnahmen, die sich mit dem vorhandenen Betrieb prüfen lassen.
| Option | Wann sie passt | Aufwand und wirtschaftliche Grenze |
|---|---|---|
| Abrechnung und Abläufe im Bestand verbessern | Erbrachte Leistungen werden unvollständig erfasst, Termine fallen aus oder unnötige Rückfragen binden Zeit | Meist zuerst prüfbar. Zusätzlicher Umsatz entsteht nur, soweit Leistungen korrekt abrechenbar sind und tatsächlich bezahlt werden. |
| HZV oder passende Facharzt- und Selektivverträge | Vertrag, Patientenstruktur und Teilnahmevoraussetzungen passen zusammen | Vergütung, Bereinigung des KV-Honorars, Dokumentation und Bindungen vollständig vergleichen; kein pauschaler Schutz vor der Reform. |
| ASV oder andere qualifikationsgebundene Versorgung | Geeignete Erkrankungen und entsprechende Kompetenz sind vorhanden | Teamaufbau, Teilnahmeverfahren und organisatorische Kosten müssen zur erreichbaren Fallzahl passen. |
| Private Leistungen oder fachliche Spezialisierung | Es gibt freiwillige Nachfrage, passende Qualifikation und verfügbare Kapazität | Honorar nach Zeit und Kosten kalkulieren. Ein höherer Rechnungspreis allein belegt keinen besseren Überschuss. |
| Kooperation, Praxisgemeinschaft, veränderte Inhaberstruktur oder Anstellung | Hohe Fixkosten, Nachfolgebedarf oder dauerhaft untragbare Belastung sprechen für eine Strukturänderung | Größerer Prüfbedarf. Verträge, Zuständigkeiten, Haftung, Einmalaufwand und verbleibendes Einkommen vergleichen. |
Verträge und ASV: echte Möglichkeiten mit Bedingungen
HZV und Selektivverträge können eine andere Vergütungslogik und besser planbare Abläufe bieten. Das Spargesetz bindet aber auch die betreffenden Regelungen in §§ 73b und 140a SGB V an die Vorgaben des § 71. Die Oktoberkorrektur des Fallzahlabschlags schafft daher keinen insgesamt reformfreien Vertragsraum. Quelle: Gesetz
Vergleichen Sie bei einem konkreten Vertrag die Nettoauszahlung nach Bereinigung, Zusatzarbeit, Fortbildungs- und Dokumentationspflichten sowie Teilnahme und Kündigung. Arzt und Patient müssen im jeweiligen Vertrag eingeschrieben sein; dieselbe Leistung darf nicht doppelt abgerechnet werden. Quelle: KVBW
Die ASV ermöglicht für definierte Erkrankungen eine extrabudgetäre Vergütung zu festen EBM-Preisen. Sie setzt ein interdisziplinäres Team, Qualitätsanforderungen und eine Teilnahmeberechtigung nach dem vorgesehenen Anzeigeverfahren voraus. Preisänderungen im EBM können auch dort relevant bleiben. Prüfen Sie deshalb eine konkrete Beteiligung für Ihren vorhandenen Schwerpunkt. Quelle: KBV
Privatleistungen: Nachfrage und freie Entscheidung sind entscheidend
Eine ergänzende Privatsprechstunde ist grundsätzlich möglich, solange der vertragsärztliche Versorgungsauftrag erfüllt wird. Bei vollem Versorgungsauftrag müssen mindestens 25 Stunden wöchentlich für GKV-Versicherte zur Verfügung stehen, gegebenenfalls einschließlich fünf Stunden für offene Sprechstunden. Diese Mindestzeit ersetzt die weiteren Pflichten des Versorgungsauftrags nicht. Gesetzlich Versicherte dürfen nicht systematisch aus der Kassenversorgung in Privatangebote gedrängt werden. Quelle: KBV
Für Selbstzahlerangebote brauchen Patienten vor der Behandlung eine verständliche Erklärung von Nutzen, Unsicherheiten, Alternativen und Kosten sowie eine freiwillige schriftliche Vereinbarung. Die private Abrechnung richtet sich nach GOÄ beziehungsweise GOZ und den jeweils geltenden Voraussetzungen; die GOZ erlaubt für bestimmte Leistungen auch den Rückgriff auf die GOÄ. Ein erschöpftes Budget macht eine bestehende GKV-Leistung nicht automatisch zur IGeL. Quellen: Bundesärztekammer, GOZ und KBV
Prüfen Sie ein neues Angebot zunächst mit vorhandenem Personal und überschaubaren Investitionen, soweit das fachlich möglich ist. Bleibt der zusätzliche Überschuss nach Zeitaufwand und Kosten unklar, ist eine größere Anschaffung verfrüht. Für den vollständigen Wechsel zur Privatpraxis müssen Sie zusätzlich Patientenstruktur, Übergangsfinanzierung, Zulassungsfolgen und laufende Verpflichtungen individuell prüfen. Die Aufgabe eines Kassensitzes ist eine eigenständige strategische Entscheidung.
So entscheidet die konservative Beispielpraxis
Die Beispielpraxis ist ausgelastet und kann kaum zusätzliche Arztstunden anbieten. Sie ermittelt zunächst den Eurobetrag ihrer bisherigen Terminvergütungen und lässt sich die neue regionale Auszahlung erklären. Anschließend prüft sie, ob vollständige Abrechnung, weniger Terminausfälle und bessere Vorbereitung einen Teil der Lücke schließen können.
Für einen angebotenen Facharztvertrag vergleicht sie danach den erwarteten zusätzlichen Jahresüberschuss mit den benötigten Teamstunden und neuen laufenden Kosten. Für eine zusätzliche Selbstzahlerleistung gilt dieselbe Rechnung, ergänzt um tatsächlich erkennbare Nachfrage. Eine Option wird erst umgesetzt, wenn die Teilnahme zulässig ist, Kapazität vorhanden ist und die Rechnung unter vorsichtigen Annahmen trägt.
Ein zweites, ebenfalls rein hypothetisches Rechenbeispiel macht die Geräteentscheidung greifbar: Ein zusätzlich gemietetes Gerät würde einschließlich Wartung 7.200 Euro pro Jahr kosten. Nach Material und zusätzlicher Personalzeit blieben je tatsächlich vergütetem Fall 60 Euro zur Deckung dieser Fixkosten. Dafür wären mindestens 120 Fälle im Jahr erforderlich. Nach Nachfrage und Zeitplan sind für die Beispielpraxis jedoch nur acht Fälle im Monat, also 96 im Jahr, realistisch. Sie ergäben 5.760 Euro; es fehlten 1.440 Euro allein für Miete und Wartung. Ärztliche Zeit und einmalige Startkosten sind dabei noch nicht eingerechnet.
Die Praxis entscheidet sich unter diesen Annahmen gegen das zusätzliche Gerät und führt ihr bestehendes Angebot weiter. Sie prüft die Rechnung erneut, wenn sich eine entscheidende Größe belastbar ändert, etwa Nachfrage, Kosten oder Vergütung. Bei noch offenen Reformfolgen kann ebenso die Veröffentlichung der KV-Honorarregeln oder eines EBM-Beschlusses der nächste Prüfanlass sein.
Was Sie politisch oder rechtlich dagegen unternehmen können
Sie können Ihre KV, KZV oder Ihren Berufsverband mit konkreten, anonymisierten Praxisdaten unterstützen: Welche bisher vergüteten Leistungen verlieren Einnahmen? Welche Personal- und Zeitkosten bleiben? Welche Versorgung wäre betroffen? Solche Angaben machen eine Forderung nach Übergangsregeln oder Nachbesserungen überprüfbar. Dass der Bundestag im Oktober Korrekturen beschlossen hat, zeigt den laufenden politischen Prozess; es garantiert keine weitere Entlastung. Quelle: Bundestag
Beim einzelnen Honorarbescheid sollten Sie Berechnung, anwendbare Regeln und die mitgeteilten Rechtsbehelfsfristen prüfen lassen, wenn konkrete Fehler oder rechtliche Zweifel bestehen. Die allgemeine Widerspruchsfrist regelt § 84 SGG; maßgeblich bleiben der Bescheid und die konkrete Verfahrenslage. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid hebt das Gesetz nicht allgemein auf. Ob ein Verfahren in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie mit qualifizierter Beratung. Politischer Protest oder ein anhängiges Verfahren entbindet die Praxis nicht von ihren geltenden Versorgungs- und Abrechnungspflichten.
Ein Arbeitsplan für die nächsten 30 Tage
- Woche 1 – Einnahmen zuordnen: Honorarabrechnungen und betriebswirtschaftliche Auswertung zusammenführen. Die konkret betroffenen Zuschläge, Leistungsgruppen und Verträge in Euro erfassen; fehlende Angaben gezielt bei KV oder KZV klären.
- Woche 2 – Zwei Szenarien rechnen: Ein vorsichtiges Szenario und eines mit den vorgesehenen Oktoberkorrekturen aufstellen. Noch unbekannte Preise als offene Annahmen markieren. Überschuss, Liquidität und verfügbare Zeit gemeinsam betrachten.
- Woche 3 – Eine Maßnahme auswählen: Die wirtschaftlich sinnvollste umsetzbare Änderung mit begrenztem Aufwand festlegen. Verantwortliche Person, benötigte Stunden, Kosten und erwarteten Nutzen dokumentieren.
- Woche 4 – Entscheidung kontrollieren: Prüfen, ob die Annahmen tragen. Größere Investitionen erst freigeben, wenn Vergütung, Nachfrage und Kapazität ausreichend geklärt sind. Einen konkreten Anlass für die nächste Überprüfung festlegen.
Quellen und Aktualisierungshistorie
Die rechtlichen Ausgangspunkte sind das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt, bereitgestellt von der KZV Berlin sowie die Beschlussempfehlung 21/8629 zur am 15. Oktober beschlossenen Notfallreform. Für die spätere Umsetzung sind insbesondere Beschlüsse von Bewertungsausschuss und G-BA sowie Mitteilungen der zuständigen KV beziehungsweise KZV maßgeblich. Die Links in den Fachabschnitten führen zu den jeweils verwendeten Erläuterungen und Verfahrensinformationen.
| Datum | Änderung dieses Artikels | Maßgeblicher Stand |
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| 19. Oktober 2026 | Erstveröffentlichung mit Reformübersicht, Fachbereichsabschnitten, wirtschaftlichen Handlungsoptionen und Arbeitsplan | Juli-Gesetz, Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober sowie bis zum Recherchestichtag verfügbare Primärquellen; Oktoberkorrekturen noch nicht in Kraft |
Bei einer Überarbeitung werden Datum, Anlass und inhaltliche Änderungen hier ergänzt. Als nächste Prüfanlässe sind das weitere Gesetzgebungsverfahren, regionale Honorarregeln für 2027 und die angekündigten Entscheidungen von Bewertungsausschuss und G-BA relevant.