News

Quartalswechsel: Wann eine Überweisung weiter gilt – und wann nicht

Eine ärztliche Überweisung wird durch den Quartalswechsel nicht automatisch ungültig. Entscheidend ist, wann die Behandlung beginnt und ob der Auftrag fortgeführt wird.

Dieser Artikel wurde mithilfe generativer KI automatisch aus Fremdquellen zusammengefasst, überarbeitet, ergänzt oder aktualisiert und noch nicht von einem Menschen redaktionell geprüft oder freigegeben. Er kann Fehler enthalten. Mehr zu unserem Umgang mit KI.

Quartalswechsel: Wann eine Überweisung weiter gilt – und wann nicht

Für Überweisungen in der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter gilt: Ein Quartalswechsel macht den Schein nicht automatisch ungültig. Beginnt die fachärztliche Behandlung im Folgequartal oder wird eine bereits begonnene Behandlung im Rahmen desselben Überweisungsauftrags fortgeführt, ist grundsätzlich kein neuer Schein nötig. Die Regel ist nicht neu, erspart aber weiterhin unnötige Doppelarbeit.

Drei Fälle für den Empfang

  1. Ausgestellt im ersten Quartal, erster Facharzttermin im zweiten Quartal: Die Überweisung kann weiter verwendet werden.
  2. Behandlung hat begonnen und läuft über weitere Quartale: Für die Behandlung im Rahmen desselben Überweisungsauftrags ist grundsätzlich keine neue Überweisung nötig.
  3. Erster Facharztkontakt weder im Ausstellungsquartal noch im direkt folgenden Quartal, sondern erst im darauffolgenden Quartal: Dann ist nach der Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine neue Überweisung erforderlich.

Ein Beispiel: Stellt die Hausarztpraxis im Februar eine Überweisung aus und findet der erste Termin im Mai statt, braucht die Patientin oder der Patient keinen neuen Schein. Erfolgt der erste Kontakt erst im Juli, sollte die Hausarztpraxis eine neue Überweisung ausstellen.

Was Praxisteams jetzt ändern können

Prüfen Sie Textbausteine, Telefonleitfäden und Absprachen am Empfang. Die pauschale Aussage „Wir brauchen für das neue Quartal eine neue Überweisung“ erzeugt unnötige Rückfragen und Wege. Besser ist eine kurze Fallprüfung:

  • Wann wurde die Überweisung ausgestellt?
  • Wann beginnt oder begann die fachärztliche Behandlung?
  • Geht es weiterhin um den auf dem Schein genannten Auftrag?
  • Gibt es für die konkrete Versorgung besondere Voraussetzungen?

Als Kurzlogik: Ausstellung im ersten Quartal plus Erstkontakt im zweiten Quartal bedeutet weiterverwenden; Erstkontakt erst im dritten Quartal bedeutet neue Überweisung. Hat die Behandlung begonnen und bleibt der Auftrag unverändert, gilt der Schein weiter. Bei neuem oder erweitertem Auftrag beziehungsweise einer Sonderversorgung ist Rücksprache nötig.

Der letzte Punkt bleibt wichtig. Für einzelne Versorgungsformen, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder besondere Programme können zusätzliche Vorgaben gelten. Bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist für das aktuelle Quartal grundsätzlich zusätzlich eine gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) beziehungsweise ein Anspruchsnachweis erforderlich. Erfolgt im Folgequartal kein persönlicher Kontakt, kann der Überweisungsschein nach den Vordruckerläuterungen ohne erneuten Anspruchsnachweis verwendet werden.

Kurz gesagt

Ein Quartalswechsel allein ist kein Grund für einen neuen Überweisungsschein. Maßgeblich sind vor allem der Zeitpunkt des Erstkontakts und der konkrete Überweisungsauftrag. Eine fallbezogene Nachfrage spart der überweisenden und der annehmenden Praxis vermeidbare Doppelarbeit.

Quellen