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Lungenkrebs-Früherkennung: Abrechnung wird ab Oktober erweitert

Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung können ab Oktober Bericht und Erstberatung abrechnen – wenn die EBM-Voraussetzungen erfüllt sind.

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Ab 1. Oktober 2026 dürfen auch Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung zwei Leistungen rund um die Lungenkrebs-Früherkennung abrechnen. Voraussetzung ist, dass sie Leistungen aus Kapitel 3 oder 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), dem Gebührenverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung, abrechnen dürfen.

Um diese beiden Leistungen geht es

  • GOP 01875: Bericht zum Zigarettenkonsum und zur medizinischen Eignung; 39 Punkte beziehungsweise 4,97 Euro, einmal im Krankheitsfall.
  • GOP 01876: Erstberatung; 87 Punkte beziehungsweise 11,08 Euro je vollendete fünf Minuten, höchstens dreimal in einer Sitzung und nur einmal je Versicherten.

Die Früherkennung richtet sich an aktive und ehemalige starke Raucher zwischen 50 und 75 Jahren. Nach der Indikationsstellung kann die Überweisung zur Niedrigdosis-Computertomografie erfolgen.

Was betroffene Praxen jetzt prüfen sollten

Klären Sie vor dem 1. Oktober, ob Ihre EBM-Berechtigung die neue Abrechnung umfasst, ob Bericht und Beratung im Praxisablauf sauber dokumentiert werden und ob das Praxisverwaltungssystem die beiden GOP korrekt verarbeitet. Die Erweiterung ändert nicht die medizinischen Voraussetzungen der Früherkennung.

Quellen